Präventionsbeauftragter im Cannabis Social Club: Aufgaben, Schulungspflicht und Nachweisführung
Präventionsbeauftragter im Cannabis Social Club: Aufgaben, anerkannte Schulungen und Nachweise, die eine behördliche Kontrolle übersteht.
Präventionsbeauftragter im Cannabis Social Club: Aufgaben, Schulungspflicht und Nachweisführung
Die Bestellung des Präventionsbeauftragten ist in den meisten Anbauvereinigungen schnell erledigt. Schwieriger wird es, wenn die Landesbehörde Monate später nach Nachweisen fragt: Schulung, Konzept, Tätigkeitsdokumentation. Wer hier lückenhaft aufgestellt ist, gerät unter Druck, obwohl die Arbeit im Alltag durchaus stattfindet. In diesem Beitrag geht es darum, was die Rolle wirklich umfasst, welche Schulungen in der Praxis akzeptiert werden und wie eine Nachweisführung aussieht, die eine Kontrolle übersteht.
Was die Rolle umfasst
Das KCanG verlangt, dass jede Anbauvereinigung einen Präventionsbeauftragten benennt. Die Bestellung erfolgt üblicherweise durch einen Vorstandsbeschluss mit Datum, Aufgabenbeschreibung und Unterschriften. Dieser Beschluss ist das erste Dokument, nach dem eine Behörde bei einer Prüfung fragt.
Die Aufgaben sind in der Praxis breiter, als viele Vorstände anfangs annehmen:
- Beratung der Mitglieder: Erste Anlaufstelle für Fragen zu Konsum, Risiken oder Reduktion. Der Präventionsbeauftragte muss nicht Therapeut sein, kennt aber Anlaufstellen und kann weitervermitteln.
- Jugendschutz im Alltag: Für die Altersgruppe 18 bis 21 gelten nach § 19 KCanG niedrigere Mengen und ein THC-Limit von 10 Prozent. Diese Vorgaben müssen praktisch umgesetzt werden, nicht nur im System hinterlegt sein.
- Informationsmaterial: Flyer, Aushänge, Hinweise im Mitgliedsbereich. Bezugsstellen und Notfallnummern ändern sich, das Material muss aktuell bleiben.
- Schulung im Team: Wer an der Abgabe steht, muss wissen, wie er bei auffälligem Konsumverhalten reagiert. Der Präventionsbeauftragte sorgt für interne Briefings, sinnvollerweise mindestens einmal pro Jahr.
- Kontakt zu Suchtberatungsstellen: Eine schriftliche Kooperation oder ein dokumentierter Erstkontakt mit einer Beratungsstelle in der Region wird in der Behördenpraxis regelmäßig nachgefragt.
Typisches Stolperfeld: Der Vorstand bestellt eine Person, die nie eingewiesen wird. Name unter dem Beschluss, Schulungszertifikat im Ordner, aber keine Tätigkeitsspur im Tagesgeschäft. Wenn die Behörde nach Beispielen fragt, gibt es nichts.
Schulungspflicht: Was als Nachweis zählt
Das KCanG verlangt eine geeignete Qualifikation im Bereich Suchtprävention. Welche Schulung konkret ausreicht, handhaben die Bundesländer unterschiedlich. Vor der Buchung lohnt sich eine kurze Bestätigung beim zuständigen Landesamt, dass der gewählte Anbieter anerkannt wird.
In der Praxis bewährt haben sich Schulungen, die folgende Punkte abdecken:
- Wirkung von Cannabis, Risiken, Mischkonsum
- Erkennen von problematischem Konsumverhalten
- Gesprächsführung mit Betroffenen
- Jugend- und Verbraucherschutz unter dem KCanG
- Aufbau eines Präventionskonzepts
Als Anbieter haben sich verschiedene Formate etabliert: Schulungen regionaler Suchthilfeverbände (etwa der Caritas-Suchthilfe oder der Diakonie), spezialisierte private Träger mit KCanG-Fokus sowie Online-Formate von Fachstellen wie der DHS oder einzelner Landesfachstellen für Suchtfragen. Die Schulungsdauer liegt typischerweise zwischen einem und drei Tagen. Wichtig ist, dass das Zertifikat Name, Geburtsdatum, Schulungsinhalte, Datum und Anbieter klar ausweist. Reine Webinar-Teilnahmen ohne Abschlussprüfung werden in der Behördenpraxis nicht überall als ausreichend gewertet.
Ein Punkt, der häufig übersehen wird: Eine Erstschulung aus dem Gründungsjahr gilt nicht unbegrenzt. Viele Träger setzen Auffrischungen für eigene Zertifikate voraus, einzelne Länder erwarten in der Behördenpraxis eine regelmäßige Wiederholung. Wer 2025 gegründet hat, sollte rechtzeitig prüfen, ob für 2026 oder 2027 eine Auffrischung ansteht.
Wechselt der Präventionsbeauftragte, beginnt der Nachweisprozess für die neue Person. Was dann gebraucht wird: Beschluss zur Abberufung, Beschluss zur Neubestellung, Schulung oder anerkannte Vorqualifikation der Nachfolgerin, dokumentierte Übergabe der laufenden Aufgaben.
Das Präventionskonzept: Was reingehört
Das Präventionskonzept ist mehr als eine Pflichtanlage. Es beschreibt, wie der Club Aufklärung, Jugendschutz und Hilfsangebote im Alltag umsetzt. Eine bewährte Struktur umfasst:
- Ziele und Zielgruppen: Was will der Club erreichen, welche Mitgliedergruppen werden besonders adressiert (Altersgruppe 18 bis 21, Mehrfachkonsumierende, Erstmitglieder).
- Maßnahmen im Mitgliedsalltag: Aufklärungsmaterial, Beratungsangebot, Schulungsablauf für Mitarbeitende an der Abgabe, Hinweise auf den Mitgliedsausweisen.
- Verfahren bei auffälligem Konsum: Was tun, wenn ein Mitglied wiederholt auffällig wirkt, wer spricht es an, welche externen Anlaufstellen werden empfohlen.
- Kooperationen: Welche Beratungsstellen sind eingebunden, in welcher Form.
- Verantwortlichkeiten und Vertretung: Wer ist Präventionsbeauftragter, wer ist Stellvertretung, wer dokumentiert.
- Versionsstand und Überprüfungsturnus: Wann wurde das Konzept zuletzt aktualisiert, wann steht die nächste Überprüfung an.
In der Praxis kommen die meisten Konzepte mit fünf bis zehn Seiten aus. Wichtiger als der Umfang ist, dass das Konzept das tatsächliche Vorgehen beschreibt, nicht eine Idealvorstellung, die im Alltag nicht stattfindet.
Nachweisführung, die eine Kontrolle übersteht
Bei einer Kontrolle ist entscheidend, ob du nachvollziehbar zeigen kannst, was wann passiert ist. Eine saubere Nachweisführung umfasst typischerweise:
- Bestellungsbeschluss des Vorstands mit Datum und Aufgabenliste.
- Schulungszertifikat der bestellten Person, plus jede Wiederholungsschulung.
- Präventionskonzept der Anbauvereinigung mit Versionsstand.
- Tätigkeitsdokumentation: Beratungen, interne Schulungen, Informationsaktionen, Kooperationen.
- Materialarchiv: Ein einfacher Ordner, digital reicht, mit den ausgegebenen Flyern und Aushängen.
Eine pragmatische Faustregel: Jede Aktivität des Präventionsbeauftragten wird mit einem kurzen Vermerk dokumentiert. Datum, Anlass, Inhalt, drei bis fünf Zeilen genügen.
Für die digitale Ablage hat sich ein klares System bewährt: ein Ordner pro Jahr, Unterordner für Beschlüsse, Schulungen, Tätigkeiten, Material. Wer das in eine Mitgliederverwaltung integriert, die Beschlüsse und Nachweise ohnehin führt, spart die Doppelablage und reduziert das Risiko, dass beim Personalwechsel Dokumente verloren gehen.
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